Vergütung

Vergütung der Rechtsanwälte

Für die Rechtsanwälte ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt, welche Kosten für die Anwaltstätigkeit abzurechnen sind. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben können auch Vergütungsvereinbarungen geschlossen werden.

Bei den Gebühren wird zwischen dem Honorar für die außergerichtliche Beratung, für die außergerichtliche Vertretung sowie für die gerichtliche Vertretung unterschieden. Bei der gerichtlichen Vertretung ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Gebühren abzurechnen. Die nach dem RVG zu erhebenden Gebühren richten sich in den meisten Fällen nach dem Gegenstandswert der Tätigkeit. Ausnahmen hiervon sind z.B. Tätigkeiten im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie im Sozialrecht.

Ist der Mandant bedürftig, kann für die außergerichtliche Beratung und Vertretung Beratungshilfe beim Amtsgericht des Wohnsitzes beantragt werden. Für die gerichtliche Vertretung kann nicht nur Prozesskostenhilfe, sondern auch Verfahrenskostenhilfe (PKH / VKH) bei dem Gericht beantragt werden, bei dem der Prozess / das Verfahren geführt wird.

Beratungshilfe sollte der Mandant selbst beantragen, bevor er den Rechtsanwalt aufsucht. So wird vorher geklärt, ob die entstehenden Kosten übernommen werden. Das Amtsgericht erstellt dann einen Beratungshilfeschein, der dem Rechtsanwalt ausgehändigt werden muss. Für den Mandanten fällt dann nur die Eigenbeteiligung in Höhe bis 15,00 Euro an.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.

Vergütung der Notare

Die Notare sind verpflichtet, für ihre Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Diese ergeben sich aus der dem Gerichts- und Notarkostengesetz.

Link: www.gesetze-im-internet.de

Vergütungsvereinbarungen sind nicht zulässig.